Satzung
- Der Verein führt den Namen "Nestflüchter e.V. Interessenverband frühgeborener Kinder und deren Angehöriger".
- Er führt nach der Eintragung ins Namensregister den Namenszusatz -eingetragener Verein in der abgekürzten Form -- e. V.--.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neuenkirchen/Gemeinde Bahrenfleth.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitspflege. Dieses wird insbesondere erreicht durch die nachfolgenden Punkte
- Beratung und Betreuung betroffener Eltern, Angehöriger und Interessierter,
- Akute Soforthilfe leisten bei den Eltern von Frühgeborenen und erkrankten Neugeborenen.
- Langzeitkontakte unter betroffenen Eltern fördern
- Information der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme von Frühgeborenen und kranken Neugeborenen und deren Familien
- Information, Diskussion und Austausch von Eltern und beteidigten Berufsgruppen initiieren und fördern.
- Die Durchführung von Veranstaltungen, die dem gesamten Kreis Betroffener zugute kommen
- Die Entwicklung und Förderung spezieller Angebote, welche die psychosoziale Nachsorge sichern.
- Förderung der neonatologischen Intensivstation und der angeschlossenen Kinderstationen im Krankenhaus Itzehoe.
- Der Verein kann aktiv mit anderen Vereinen, die artverwandte Ziele verfolgen, zusammenarbeiten und dort die Mitgliedschaft anstreben.
§3 Tätigkeit des Vereins/Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede nätürliche Person werden, Minderjährige, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
- Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden
- Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
- Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§6 Austritt der Mitglieder
- Die Kündigung kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
- Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§7 Ausschluss der Mitglieder
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoss gegen die Vereinsinteressen.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmt.
- Vor dem Ausschluss muss dem Mitgleid die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äusseren. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe. die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.
§8 Streichung der Mitgliedschaft
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem fortlaufenden Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückstandigen Beitrag nicht vollständig innerhalb von einem Monat - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung - entrichtet.
- In der Mahnung, die mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgen muss, muss ein Hinweis auf die in [1] genannte Folge enthalten sein.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§9 Mitgliedsbeiträge
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 30 DM; Jugendliche unter 18 Jahren sowie Senioren über 60 Jahren,Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger zahlen bei Nachweis 15 DM jährlich.
- Über die künftige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Beitrag ist im Vorraus für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§10 Aufnahmegebühr
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§11 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§12 Vorstand
- Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Abweichend von §12.3 dauert die erste Amtszeit der erstmalig gewählten Stellvertreter zwei Jahre. Danach gilt die allgemeine Amtszeit des §12.3.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
- Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen und ist beschlußfähig, wenn ausser dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter noch mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Satzungsänderungen,die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Änderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirats.
§13 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens drei höchstens aber fünf Personen. Die Mitglieder sollen Angehörige einer Berufsgruppe sein,die sich mit der Frühgeborenenproblematik befasst.
- Der Beirat übt beratende Funktion aus.
§14 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
- In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet,haben der Vorstand der nach Abs 1 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabbrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist jedoch die Anwesendheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Versammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Ein Beschluss der eine Satzungsänderung zur Folge hat bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Für die Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich
- Jährlichhat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch einen gewählten Kassenprüfer zu erfolgen. Dieser darf dem Vorstand nicht angehören.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
- Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Jedes Mitlied hat das Recht, diese Niederschrift einzusehen.
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach $17 Abs. 5 aufgelöst werden.
- Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
- Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an das Krankenhaus Itzehoe, das dieses unmittelbar und ausschliesslichfür die Kinderstationen des Krankenhauses zu verwenden hat.
§15 Form der Berufung
§16 Beschlussfähigkeit
§17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§18 Kassenprüfung
§19 Beurkundung
§20 Auflösung
§21 Vereinsvermögen
Neuenkirchen den 15.3.2001
Nestflüchter e.V. | Handwerkerweide 1 | 25569 Bahrenfleth | Tel.:0 48 24/23 15
